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   BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70   

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https://dejure.org/1970,2328
BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70 (https://dejure.org/1970,2328)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1970 - II B 43.70 (https://dejure.org/1970,2328)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1970 - II B 43.70 (https://dejure.org/1970,2328)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren - Begriff der "Versetzung" - Vorliegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Verfahrensmangel bei fehlender Entscheidung über einen gestellten Antrag

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.03.1968 - II C 137.67

    Dienstliches Bedürfnis für die Versetzung zu der Wiederherstellung des

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70
    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 7. März 1968 - BVerwG II C 137.67 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9) ab.

    Im vorliegenden Falle hat sich aber das Berufungsgericht der im Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG II C 137.67 - dargelegten Rechtsauffassung, daß der Dienstherr bei der Ausübung des Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet sei, ausdrücklich angeschlossen.

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70
    Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich dieses Urteil mit der rechtlichen Überprüfung eines Befähigungsberichtes, nicht einer Umsetzungs- oder Versetzungsverfügung, befaßt und überdies auf der Anwendung bayerischen Beamten- und Laufbahnrechts beruht, nicht also auf der Anwendung des hier in Rede stehenden § 26 Abs. 1 BBG.
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]).
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]).
  • BVerwG, 29.12.1969 - VI B 39.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anrechnung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1970 - II B 43.70
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß das Berufungsgericht in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung abweicht, auf der eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (ebenso Beschluß vom 29. Dezember 1969 - BVerwG VI B 39.69 - mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 12.10.1972 - VI B 12.72

    Voraussetzungen einer Abweichung - Erkundigungspflichten der Beamten bei

    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Berufungsgericht in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung abweicht, auf der eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 -, vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 -, vom 27. November 1970 - BVerwG II B 43.70 - und vom 9. Juli 1971 - BVerwG VI B 25.71 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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